Den Grundsatz der Gewinnverteilung normiert § 60 Abs. 1 AktG. Hiernach bestimmt sich der Anteil des Aktionärs am Gewinn nach seinen Anteilen am Grundkapital der Gesellschaft. Bei Nennbetragsaktien ist ...
Eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses motivierte Gewinnverteilungsabrede ist steuerlich unbeachtlich. Das gilt auch, wenn eine daraus resultierende Steuererstattung eingelegt werden soll.