Der Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ist im zweiten Teil des ArbGG geregelt: für die Arbeitsgerichte in den §§ 14 ff. ArbGG, für die Landesarbeitsgerichte in den §§ 33 ff. ArbGG und für das BAG ...
Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu besetzen (§ 16 Abs. 1 ArbGG). Die Zahl der an einem Arbeitsgericht erforderlichen ...